Allgemeine Vertraulichkeitsvereinbarung
zwischen
pro3D GmbH
Kocherweg 2-2
72622 Nürtingen
- nachfolgend "Informationsnehmer" -
und
Kunde
- nachfolgend "Informationsgeber" -
� 1 Vertragsgegenstand
(1) "Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Vereinbarung sind s�mtliche in m�ndlicher, schriftlicher und elektronischer Form zug�nglich gemachten Informationen oder Daten. Hierzu z�hlen vor allem Pr�sentationen, Unternehmenskonzept und Gesch�ftsmodell, Gesch�fts- und Planungsdaten, Betriebsgeheimnisse sowie daraus gewonnene und ersichtliche Erkenntnisse und Ergebnisse und ausgetauschtes Know-how. Unerheblich ist, ob Dokumente oder andere Tr�germedien vom Informationsgeber, -nehmer oder anderen erstellt wurden, sofern sie Informationen verk�rpern, die sich auf den Informationsgeber beziehen. Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Informationsnehmer bereits �ffentlich bekannt war oder danach mit Zustimmung des Informationsgebers �ffentlich bekannt wurde. "Vertrauliche Informationen" werden vor oder bei Bekanntgabe an den Informationsnehmer als "vertraulich" gekennzeichnet.
(2) "Berechtigte Personen" sind der Informationsnehmer, dessen Organe und Mitarbeiter. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Informationsnehmers.
(3) "Mitarbeiter" sind Arbeitnehmer des Interessengebers bzw. -nehmers sowie Mitarbeiter ohne Arbeitnehmerstatus wie z.B. freie Mitarbeiter und Zeitarbeitskr�fte.
� 2 Pflichten des Informationsnehmers
(1) Der Informationsnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weiterzuleiten oder auf sonstige Weise zug�nglich zu machen. Er verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen.
(2) Vertrauliche Informationen werden nur an berechtigte Personen weitergegeben, die sie aufgrund ihrer T�tigkeit zur Erreichung des Zwecks dieser Vereinbarung erhalten m�ssen.
(3) Der Informationsnehmer tr�gt daf�r Sorge, dass s�mtliche berechtigten Personen aus seiner Sph�re, die vertrauliche Informationen erhalten, �ber Inhalt und Umfang dieser Vereinbarung informiert sind und die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten.
(4) Der Informationsnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangten Informationen ausschlie�lich zum in der Pr�ambel genannten Zweck zu verwenden.
(5) Der Informationsnehmer wird nach Beendigung der Zusammenarbeit oder nach Aufforderung des Informationsgebers s�mtliche Dokumente und Unterlagen, die vertrauliche Informationen verk�rpern, nach Wahl des Informationsgebers zur�ckgeben, zerst�ren oder l�schen. Dem Informationsgeber ist hier�ber ein geeigneter Nachweis zu erbringen.
(6) Der Informationsnehmer verpflichtet sich, den Informationsgeber unverz�glich informieren, wenn der Informationsnehmer, dessen Organe, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Versto� gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden.
� 3 Vertragsstrafe
(1) Der Informationsnehmer ist verpflichtet, f�r den Fall des schuldhaften Versto�es gegen die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit aufgrund dieses Vertrages, die Zahlung einer Vertragsstrafe in H�he von bis zu 10.000 Euro zu leisten. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines dar�ber hinausgehenden Schadensersatzes nicht ausgeschlossen.
(2) Der Informationsnehmer haftet f�r seine Mitarbeiter im Sinne des � 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung.
� 4 Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und wirkt nach Beendigung der Gespr�che bis zum Ablauf von 3 Jahren fort.
� 5 Schlussbestimmungen
(1) �nderungen und Erg�nzungen dieser Vereinbarung bed�rfen der Schriftform; dies gilt auch f�r eine �nderung des Schriftformerfordernisses selbst.
(2) F�r den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, oder f�r den Fall, dass diese Vereinbarung unbeabsichtigte L�cken enth�lt, wird dadurch die Wirksamkeit der �brigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht ber�hrt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame Bestimmung, wie sie die Parteien unter Ber�cksichtigung des Zwecks dieser Vereinbarung vereinbart h�tten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen w�re.
(3) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Gerichtsstand ist Amtsgericht L�rrach.